Vorstand
1.Vorsitzende
Waltraud Kieß-Haag
+49 711 8877 4994
kiess-haag.dach@gfk-info.de
Stellvertretende Vorsitzende
Ada Bienkowska
ada.z.bienkowska@gmail.com
Stellvertretende Vorsitzende
Maike Breitfeld
verwaltung.dach@gfk-info.de
Geschäftsführung und Büro
Doris Schwab
Geschäftsführerin & Büro
Wikingerweg 59
70439 Stuttgart
+49 711 5406 623
buero.dach@gfk-info.de
Maike Breitfeld
Büro, Mitgliederverwaltung
Mitgliedschaft / Mitglied werden
Mitgliedschaft
Wir freuen uns über Menschen, der sich der Gewaltfreien Kommunikation verbunden fühlen und sich mit Gleichgesinnten vernetzen wollen.
Mitgliedschaft ZT-Trainerinnen
Dafür gibt es ein anderes Anmeldeformulare, bitte hier klicken
Satzung
Verein „D-A-CH deutsch sprechender Gruppen für Gewaltfreie Kommunikation“
Satzung
geänderte Fassung vom 09.04.2021
Präambel
Der Verein wird gegründet, um die „Gewaltfreie Kommunikation“ (GfK) nach Dr. Marshall Rosenberg im deutsch sprechenden Raum zu leben und verbreiten, Synergien unter den Mitgliedsgruppen zu schaffen und insbesondere mit dem „Center for Nonviolent Communication“ auf partnerschaftlicher Ebene zusammenzuarbeiten.
Wir (die Mitglieder) leben in dem Bewusstsein, dass wir mit allen Lebewesen verbunden sind. Wir handeln danach, indem wir uns und anderen mitfühlend begegnen. Dadurch gestalten wir eine Welt, die dem Leben dient und in der die Bedürfnisse aller Lebewesen erkannt und genährt werden.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Verein heißt „D-A-CH deutsch sprechender Gruppen für Gewaltfreie Kommunikation“ und hat seinen Sitz in Darmstadt.
(2) Der Verein ist am 23.7.2008 ins Vereinsregister eingetragen worden und trägt den Rechtsformzusatz e.V.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Verwirklichung des Zwecks
(1) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Durchführung von Bildungsveranstaltungen, in denen die Grundsätze der Gewaltfreien Kommunikation nach Dr. Marshall Rosenberg gelehrt werden
b) die Verbreitung der Gewaltfreien Kommunikation nach Dr. Marshall Rosenberg durch Öffentlichkeitsarbeit
c) die Entwicklung und Durchführung von überregionalen und internationalen Projekten, die die Verbreitung der Gewaltfreien Kommunikation zum Ziel haben
d) die Zusammenarbeit mit Schulen und Trägern der Jugendhilfe
e) die Entwicklung und Durchführung von Projekten im Bereich der Jugendarbeit
f) die Förderung der Kriminalprävention sowie die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene
g) die Förderung von Maßnahmen, die zur Gründung von regionalen Körperschaften führen
h) die Unterstützung von regionalen und thematischen Gruppen und steuerbegünstigten Körperschaften, die sich für die Verbreitung und Verwirklichung der Gewaltfreien Kommunikation einsetzen
i) die Durchführung von Serviceleistungen für Trainer/-innen der Gewaltfreien Kommunikation im deutsch sprechenden Raum wie die Zurverfügungstellung von Informationen (z.B. Übersetzungen der Korrespondenz mit dem „Center for Nonviolent Communication“, Informationen zu Sozialversicherungen) oder der Infrastruktur des Vereins (z.B. Sammelüberweisung der Trainergebühren in die USA).
Darüber hinaus bietet der Verein seinen Mitgliedern und allen an der GFK interessierten Menschen ein Angebotsportal an, auf dem Trainer/-innen Angebote zu Trainings und Kursen einstellen können und Menschen, die nach Kursen und Trainings suchen, diese finden können.
Dieses Portal wird im Rahmen der ideellen Zwecke des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt.
(2) Der Verein versteht sich als eine Organisation, in der lokale Netzwerke, Gruppen und Teams innerhalb der Gewaltfreien Kommunikation im deutsch sprechenden Raum verbunden sind.
Lokale Gruppen, Teams und Netzwerke, die keine Körperschaft sind, kann der Verein als Hilfspersonen einsetzen.
(3) Der Verein arbeitet partnerschaftlich mit dem globalen Netzwerk und anderen überregionalen und internationalen Netzwerken zusammen.
§ 4 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein „Ärzte ohne Grenzen e.V., Sektion Deutschland mit Sitz in Berlin (Nr. 21575) “, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4a Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeiten nach § 3 Ziff. 2 trifft der Gesamtvorstand.
(4) Im Übrigen haben sowohl die Mitarbeiter als auch die Vorstandsmitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Porto, Telefon, Seminar-, Fahrt- und Reisekosten sowie Büromaterial und sonstige Auslagen.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31.Januar des Folgejahres vorgelegt werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüff.hig sein müssen, nachgewiesen werden.
(6) Den ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstandes kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Die Einzelheiten werden vom Vorstand geregelt.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 10 Personen, die aus ihrer Mitte eine erste Vorsitzende / einen ersten Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter/-innen wählen. Die/der erste Vorsitzende und die Stellvertreter/-innen vertreten den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich allein.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied bestellen. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Vorstandsmitglieder können aber für Tätigkeiten, die den zeitlichen Rahmen von 15 Stunden im Monat regelmäßig übersteigen, eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Für den Abschluss eines Dienstvertrages ist der Gesamtvorstand zuständig. Er ist dazu von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(5) Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des 1.Vorsitzenden doppelt.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung durch einfachen Brief, Fax oder E-Mail einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge müssen schriftlich bis 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung oder der/dem ersten Vorsitzenden eingegangen sein.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden geleitet. Ist diese/dieser nicht anwesend, wählt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleiterin / einen Versammlungsleiter. Die Leiterin / der Leiter der Versammlung bestimmt eine Protokollführerin / einen Protokollführer. Die Versammlungsbeschlüsse werden protokolliert. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl und Entlastung des Vorstands
b) Beschlüsse über Satzungsänderungen
c) Behandlung von Anträgen des Vorstands und der Mitglieder an die Mitgliederversammlung
d) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und die Bestellung von Liquidatoren
(5) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorstandsmitglieder berufen. Diese haben Sitz und Stimme im Vorstand. Ehrenvorstandsmitglieder können von der Beitragszahlung befreit werden.
§ 8 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede voll geschäftsfähige, natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Natürliche und juristische Personen können Fördermitglied ohne Stimmrecht werden. Für die Aufnahme von Fördermitgliedern gilt die Aufnahmeregelung für ordentliche Mitglieder entsprechend.
(4) Die Kündigung der Mitgliedschaft durch ein Mitglied ist jederzeit möglich und hat sofortige Wirkung.
(5) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund zählt ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als ein Jahr in Rückstand ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
(1) Ordentliche Mitglieder bezahlen einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Fördermitglieder zahlen einen selbst zu bestimmenden Förderbeitrag.
Darmstadt, den 30.4.2010
Nach Beschluss der Mitgliederversammlung geändert am 13.10.2012
Darmstadt, den 20.10.2012
Nach Beschluss der Mitgliederversammlung geändert am 9.4.2013
Darmstadt, den 9.4.2013
Nach Beschluss der Mitgliederversammlung geändert am 1.4.2016
Darmstadt, den 7.4.2016
Nach Beschluss der Mitgliederversammlung geändert am 13.10.2018
Darmstadt,
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Dr. Irmtraud Kauschat, 1. Vorsitzende D-A-CH
Geschäftsordnung
Bestätigung der Gemeinnützigkeit
2018-2020 Freistellungsbescheid Körperschaftssteuer
Das ist der aktuelle Freistellungsbescheid für die Bestätigung der Gemeinnützigkeit. Wenn der neueste Bescheid vorliegt, wird der vorangegangene ersetzt. (Stand 16.03.2022)
Protokolle Mitgliederversammlung
Trainerbeitrag CNVC
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